Unabhängiger und qualifizierter Kfz-Gutachter für Kaskogutachten im Raum Köln, Bonn, Königswinter, Bad Honnef, Siegburg und Umgebung.

  • Glasbruchschaden
  • Diebstahlschaden
  • Einbruch
  • Raub
  • Brand
  • Elementarschäden
  • Unfälle mit Haarwild
  • Tierschäden

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Kaskogutachten im Raum Köln, Bonn, Königswinter, Bad Honnef, Siegburg und Umgebung

Ein Kaskoschaden beschreibt die Beschädigung Ihres Fahrzeuges durch Eigenverschulden, höhere Gewalt, Blitzeinschlag, Sturm, Hagel, Wild, Diebstahl, Brand oder sonstige Art und Weise. Als freiwillige Zusatzversicherung dient die Kaskoversicherung der Absicherung des eigenen Fahrzeugs gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust. Aus diesem Grund sind die vertraglichen Ansprüche im Kaskoschadenfall streng von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall abzugrenzen. Die Vertragsbedingungen werden im Kaskoschadenfall mit Hilfe der AKB vom Versicherer gestaltet. Dies umfasst unter anderem die Höhe der Ersatzleistung, sowie Selbstbeteiligung. In der Regel werden nur die reinen Reparaturkosten, sowie einfache Bergungs- und Abschleppkosten erstattet. Die Regelung der Ersatzleistungen der Kaskoversicherungen ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu finden.

Beachten Sie: Im Kaskoschadenfall wählt in der Regel der Versicherer den Gutachter aus.

Im Kaskoschadensfall steht dem Geschädigten die Wahl eines unabhängigen Kfz-Gutachters nicht grundsätzlich zu. Die Versicherung hat keinerlei Verpflichtung die Kosten für einen von Ihnen beauftragten Schadengutachter zu übernehmen. Wenn Sie im Kaskoschadenfall einen unabhängigen Kfz-Gutachter wünschen, sollte die Kostenübernahme zuvor unbedingt mit dem Versicherer abgestimmt werden.

Inwiefern unterscheiden sich Teilkasko- und Vollkaskoversicherung voneinander?

Die Teilkaskoversicherung schließt das Modell des persönlichen Schadenfreiheitsrabatts nicht mit ein. Die Beiträge richten sich nach dem Fahrzeugtyp (Typklasse), dem Zulassungsort (Regionalklasse), der durchschnittlichen Fahrleistung und anderen Merkmalen. Aus diesem Grund führen Schäden, die durch die Teilkaskoversicherung reguliert werden nicht zu einer Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes. Die Versicherungsprämie kann durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung außerdem reduziert werden. Die Übernahme der Kosten ist im Schadenfall mit Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Welche Schadenfälle deckt die Teilkaskoversicherung?

  • Glasbruchschaden
  • Diebstahlschaden
  • Einbruch
  • Raub
  • Brand
  • Elementarschäden (Blitzschlag, Sturm, Hagel, Überschwemmung, etc.)
  • Unfälle mit Haarwild
  • Tierschäden (z.B. Marderbiss)

Welche Schadenfälle deckt die Vollkaskoversicherung?

  • Selbstverschuldete Unfallschäden am eigenen Fahrzeug
  • Unfallschäden am eigenen Fahrzeug verursacht durch Dritte, die nicht zu ermitteln sind (Unfallflucht)
  • Schäden durch Vandalismus (mutwillige Beschädigung Ihres Fahrzeugs durch Fremde)

In der Vollkaskoversicherung ist die Teilkaskoversicherung grundsätzlich mit eingebunden. Auch hier ist es möglich, die Versicherungsprämie durch Vereinbarung einer Selbstbeteiligung zu reduzieren. Die Übernahme der Kosten ist im Schadenfall mit Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

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